Erwägungsgrund 2 32024R1620
Der grenzüberschreitende Charakter von Straftaten und Erlösen aus Straftaten stellt für die Anstrengungen des Finanzsystems der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Gefahr dar. Es ist notwendig, diese Anstrengungen auf Unionsebene durch die Errichtung einer Behörde zu verstärken, die dafür zuständig ist, zur Umsetzung harmonisierter Vorschriften in diesem Bereich beizutragen. Darüber hinaus sollte eine solche Behörde einen harmonisierten Ansatz verfolgen, um den bestehenden Rahmen der Union zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen, zu stärken. Mit diesem Ansatz sollen die Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften und Aufsichtspraktiken verringert und Strukturen geschaffen werden, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in entschlossener Weise zugutekommen; daher sollte er auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden.