Erwägungsgrund 4 32023D1680
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, die gemeldeten Informationen von den beaufsichtigten Unternehmen direkt zu erhalten oder auf diese Informationen laufend direkt zugreifen zu können, sind die NCAs gehalten, der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt.