Art. 29 32025R1355
Eine zuständige Behörde hat die Befugnis,
jederzeit sämtliche Informationen und Dokumente von einem SIPS-Betreiber zu verlangen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten oder ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern. Der SIPS-Betreiber meldet die relevanten Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde;
einen SIPS-Betreiber zu verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des Geschäftsbetriebs des SIPS zu beauftragen. Die zuständige Behörde kann Anforderungen an die Art des zu beauftragenden Gutachters, den Inhalt und Umfang des anzufertigenden Berichts, die Behandlung des Berichts, einschließlich der Offenlegung und Veröffentlichung bestimmter Elemente und die zeitliche Planung für die Anfertigung des Berichts stellen. Ein SIPS-Betreiber informiert die zuständige Behörde, wie die gestellten Anforderungen erfüllt wurden;
Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme einer Vor-Ort-Prüfung zu delegieren. In Fällen, in denen es die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz erfordern, kann die zuständige Behörde die Prüfung ohne vorherige Mitteilung erfolgen.
Im Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/25)Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom 26. Juli 2019 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 16 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1349/oj ). werden das Verfahren und die Bedingungen zur Ausübung der in diesem Artikel genannten Befugnisse durch eine zuständige Behörde festgelegt.