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Das ordnungsgemäße Funktionieren der Arbeitsgruppen erfordert eine Geschäftsordnung für ihre Arbeitsweise und sollte sich auf die Geschäftsordnung in Anhang 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit stützen, die entsprechend an den Zweck und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen anzupassen ist.
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legen die Arbeitsgruppen ihre Geschäftsordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.
Hinsichtlich des Zwecks und der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe sowie ihrer Beziehung zum Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls sollte sich…
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit hat jede eingerichtete Arbeitsgruppe im gegenseitigen Einvernehmen ihre Geschäftsordnung,…
Hinsichtlich des Zwecks und der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe sowie ihrer Beziehung zum Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls sollte sich…
Zur Verbesserung der Art und Weise, in der die Arbeitsgruppe ihre Aufgaben gemäß Artikel 15 des Protokolls wahrnimmt, muss die Geschäftsordnung geändert werden,…
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.