Erwägungsgrund 6 32023D2538
Gemäß Artikel 406 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsrat zur Erreichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen annehmen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des Unionsrechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind.