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Da die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen bereits ihre bis zum 31. Dezember 2023 geltenden prozentualen Anteile am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/2) eingezahlt haben, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/2816 (EZB/2023/36) aufgeführten Beträge ergeben —
Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets bereits ihren bis zum 31. Dezember 2023 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss…
Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets bereits ihren bis zum 31. Dezember 2023 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss…
Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/2) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2819 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/32) wird festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten,…
Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung…
Mit dem Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/4) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.