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Mit dem Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/4) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) ab dem 1. Februar 2020 einzuzahlen.
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2819 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/32) wird festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten,…
Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/2) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung…
Da die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen bereits ihre bis zum 31. Dezember 2023 geltenden prozentualen Anteile am gezeichneten Kapital der EZB…
Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung…
Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung…
Gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.