Erwägungsgrund 1 32023D0385
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die vom Rat vorzugebenden Bedingungen erfüllt.