Erwägungsgrund 8 32023D0385
In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass Kanada die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:Kanada erfüllt die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe a; gemäß dieser Bedingung ist es erforderlich, dass Kanada die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV verankert sind, und die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die Ziele der GASP gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h EUV teilt, dass Kanada den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und dass Kanada einen politischen Dialog mit der Union führt, der sich im Falle seiner Teilnahme an NetLogHubs auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte; in Bezug auf die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe b betreffend den erheblichen Mehrwert, den Kanada für NetLogHubs bewirken muss, enthält die Mitteilung eine ausführliche Beschreibung des Beitrags Kanadas auch zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme an dem Projekt, wodurch die Erfüllung dieser Bedingung belegt wird; in Bezug auf die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe c wird in der Mitteilung ebenfalls dargelegt, in welcher Weise die Teilnahme Kanadas an NetLogHubs zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Zielvorgaben der Union, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, beitragen wird; in Bezug auf die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe d betrifft NetLogHubs weder die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung oder Fähigkeitenentwicklung oder den Einsatz und die Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten oder Technologien, noch werden im Rahmen des Projekts Fähigkeiten oder Technologien entwickelt; daher wird die Teilnahme Kanadas an dem genannten Projekt weder zu Abhängigkeiten von Kanada noch zu durch Kanada gegenüber Mitgliedstaaten auferlegten Einschränkungen führen; die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe e, dass Kanadas Teilnahme mit den weiter gehenden, im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführten entsprechenden SSZ-Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit der Einsetzbarkeit und der Interoperabilität der Kräfte, die dieses Projekt zu erfüllen hilft, vereinbar sein muss, ist, wie in der Mitteilung näher ausgeführt wird, ebenfalls erfüllt und da es sich bei NetLogHubs nicht um ein auf Fähigkeiten ausgerichtetes Projekt handelt, ist die Bedingung, dass die Teilnahme Kanadas auch zur Erfüllung der Prioritäten beitragen müsste, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) ergeben, oder sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) auswirken müsste, im gegebenen Kontext nicht relevant; die Anforderung in Artikel 3 Buchstabe f ist erfüllt, da das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen seit dem 1. Juni 2018 in Kraft ist; die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe g ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da NetLogHubs nicht mit Unterstützung der EDA durchgeführt wird und daher eine in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung mit der EDA nicht erforderlich ist; in Bezug auf die Bedingung in Artikel 3 Buchstabe h hat sich Kanada verpflichtet, den Abschluss einer projektspezifischen Verwaltungsvereinbarung sowie die Erstellung aller weiterer erforderlicher Projektdokumentation gemäß den Beschlüssen (GASP) 2017/2315 und (GASP) 2018/909 des Rates anzustreben.