Erwägungsgrund 10 32023D0412
Um jegliche Zweifel an der von der Union zugesagten Verlängerung der Anspruchsfrist um drei Jahre, vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, auszuräumen und somit die ordnungsgemäße Umsetzung des Protokolls zu gewährleisten, sollte ein neuer Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/2169 angenommen werden und gemäß dem genannten Urteil ab dem 1. Juli 2020 gelten.