Erwägungsgrund 8 32023D0412
Mit dem Beschluss (EU) 2020/470 des Rates wurde die Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen daher um drei Jahre, vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, verlängert. Mit Urteil vom 1. März 2022 in der Rechtssache Kommission gegen Rat erklärte der Gerichtshof den Beschluss (EU) 2020/470 für nichtig. Im Übrigen erhielt der Gerichtshof in seinem Urteil die Wirkungen des genannten Beschlusses aufrecht, bis die festgestellten Nichtigkeitsgründe beseitigt worden sind.