Erwägungsgrund 5 32023D0412
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2169 setzt die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nur dann nach dem im Protokoll festgelegten Verfahren zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, so kommt dieses Verfahren zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung.