Erwägungsgrund 2 32023D0672
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der genannten Verordnung und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, durchführen.