Erwägungsgrund 11 32023D0693
Damit die Kommission ähnliche Kriterien in Synergie mit künftigen Gesetzgebungsinitiativen überarbeiten und, sofern dies möglich erscheint, bündeln kann, ist es angezeigt, den Geltungszeitraum der in den Beschlüssen (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu verlängern.