Erwägungsgrund 10 32006R1367
Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt, ist in der Bestimmung des Begriffs „Umweltrecht“ auf die im Vertrag festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu verweisen.
Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt, ist in der Bestimmung des Begriffs „Umweltrecht“ auf die im Vertrag festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu verweisen.