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Da Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei die beiden in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Bedingungen erfüllen, sollten für jeden dieser Mitgliedstaaten die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung für diesen Zeitraum entsprechen, veröffentlicht werden —
Mitgliedstaaten, die die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Bedingungen erfüllen Menge, ausgedrückt in Tonnen…
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 veröffentlicht die Kommission nach der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments…
Die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung durch die Mitgliedstaaten entsprechen, die die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU)…
Es ist erforderlich, den Übergang auf den neuen Programmplanungszeitraum in Bezug auf die Ausnahmeregelung betreffend die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen…
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des…
Erzeugerorganisationen in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.