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Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 veröffentlicht die Kommission nach der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für jeden Mitgliedstaat, der die beiden Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der erstgenannten Verordnung erfüllt, die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen.
Die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung durch die Mitgliedstaaten entsprechen, die die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU)…
Nach Abschluss der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für das Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der die in…
Da Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die…
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die…
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen,…
Die Kommission hat die Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 abgeschlossen und die sich aus den Inventaren ergebenden Treibhausgasemissionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.