Erwägungsgrund 2 32023D0963
Ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Golfregion (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) sollte für einen Zeitraum von 21 Monaten ernannt werden.
Ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Golfregion (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) sollte für einen Zeitraum von 21 Monaten ernannt werden.