Erwägungsgrund 7 32023D0990
Nach Artikel 21 des Übereinkommens müssen jedoch alle Änderungen des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden, damit sie in Kraft treten. Darüber hinaus sieht Artikel 22 Absatz 6 des Übereinkommens vor, dass eine weitere Anlage, die sich auf eine Änderung des Übereinkommens bezieht, erst in Kraft tritt, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.Der Rat legt zwar derzeit einen Standpunkt fest, der in einem durch das Übereinkommen eingesetzten Gremium zu vertreten ist, jedoch könnte — abhängig von dem Ergebnis dieser Beratungen — eine spätere Genehmigung einen Beschluss über den Abschluss einer solchen Änderungsübereinkunft nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 AEUV erforderlich machen —