Erwägungsgrund 3 32024D1059
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) enthält in Artikel 100 ff. Vorschriften zur Bekämpfung der Seeräuberei. Insbesondere ist in Artikel 105 des SRÜ Folgendes vorgesehen: „Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen.“ Darüber hinaus können Maßnahmen zum Schutz von Schiffen oder zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von Seeräuberei und bewaffneten Raubüberfällen auf See von der Regierung Somalias gestattet werden.