Erwägungsgrund 4 32014D0215
Daher benötigt die Ukraine dringend Finanzhilfe von internationalen Gläubigern und Gebern. Wenn der Beschluss im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam angenommen würde, wäre die rasche Auszahlung einer Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) in der ersten Hälfte des Jahres 2014 nicht möglich und dem dringenden Finanzbedarf der Ukraine würde somit nicht abgeholfen werden. Es ist daher gerechtfertigt, die Makrofinanzhilfe der Union durch Annahme eines Beschlusses des Rates nach Artikel 213 AEUV bereitzustellen.