Art. 6 Abs. 1 32023D1461BESCHLUSS (EU) 2023/1461 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Nordmazedonien
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.
Art. 6 Abs. 2 32016D1112BESCHLUSS (EU) 2016/1112 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Tunesien
Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.
Art. 6 Abs. 2 32018D0947BESCHLUSS (EU) 2018/947 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.
Art. 6 Abs. 2 32014D0534BESCHLUSS Nr. 534/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
Art. 6 Abs. 1 32020D0033BESCHLUSS (EU) 2020/33 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2020 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien
Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt.