Erwägungsgrund 6 32014D0534
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen, sollten Makrofinanzhilfen der Union ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz im Empfängerland zum Ziel hat, und sie sollten die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem im Programmzeitraum fördern und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützen.