Art. 6 32024D1472
Der Leiter der EUDA (im Folgenden Leiter )
ist für die Gesamtverwaltung der EUDA verantwortlich,
legt dem Lenkungsausschuss den Entwurf des Schulungsprogramms zur Genehmigung vor und beaufsichtigt die Durchführung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der EUDA,
sorgt für die regelmäßige Erstellung von Bewertungsberichten in Bezug auf das Schulungsprogramm und seine Bestandteile und legt diese Berichte dem Lenkungsausschuss vor,
berät und unterstützt den Lenkungsausschuss bei seiner Arbeit und informiert ihn über alle sonstigen einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schulungsprogramm,
informiert den Lenkungsausschuss über den vorgeschlagenen Haushalt für die EUDA sowie über die Ausführung des Haushalts, und
arbeitet in enger Absprache mit der Kommission und pflegt Kontakte zu den einschlägigen Behörden in den übrigen Organen der Union und in den Mitgliedstaaten.
Der Leiter wird vom Hohen Vertreter gemäß den für die Besetzung von Stellen der höheren Führungsebene beim EAD geltenden Vorschriften ernannt und leitet unter der Aufsicht des Generalsekretärs des EAD die der EUDA zugewiesene Verwaltungsabteilung des EAD.