Erwägungsgrund 3 32024D1496
Der Rat weist erneut darauf hin, dass die restriktiven Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien erlassen wurden, die Bereitstellung humanitärer Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, weder verhindern noch erschweren sollen. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren — einschließlich Lebens- und Arzneimitteln — durch die angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.