Erwägungsgrund 5 32024D1496
Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen Sanktionsmaßnahmen als Reaktion auf Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt wurden, und hervorhebt, dass die von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Sanktionen ergriffenen Maßnahmen, die mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sein müssen, nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung oder nachteilige Auswirkungen auf humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, hervorzurufen. Der VN-Sicherheitsrat hat unter Nummer 1 seiner Resolution 2664 (2022) beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, durch bestimmte Akteure erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen.