Erwägungsgrund 8 32024D1496
Im Hinblick darauf, die Kohärenz zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen erlassenen Regelungen zu erhöhen und die anhaltende rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, ist der Rat der Auffassung, dass die mit dem Beschluss (GASP) 2023/408 eingeführte Ausnahme durch eine Ausnahme von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf — und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an — natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP benannt sind, zugunsten von in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteuren, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten ersetzt werden sollte. Diese Ausnahmeregelung sollte entsprechend dem Enddatum der Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255/GASP bis zum 1. Juni 2025 gelten, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rat unbeschadet der Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP eine weitere Verlängerung dieser Ausnahmeregelung bis nach dem 1. Juni 2025 plant. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass die geltende Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können, geändert werden sollte. Ferner ist der Rat der Auffassung, dass eine Überprüfungsklausel in Bezug auf diese Ausnahmen eingeführt werden sollte.