Erwägungsgrund 6 32024D1680
In Bezug auf die allgemeine Bestimmung über die Abstimmungen in Artikel 20 der Geschäftsordnung betrifft schlägt das Sekretariat des Ausschusses vor, eine Klausel zum Ausschluss eines Doppelvotums einzufügen, wonach bei Abstimmungen über eine bestimmte Angelegenheit jeweils entweder die Union oder ihre Mitgliedstaaten stimmberechtigt sind. Der Ausschluss eines Doppelvotums ist bereits in anderen Übereinkommen des Europarats verankert, denen die Union beigetreten ist, und sollte auch im vorliegenden Fall akzeptiert werden. Der Wortlaut der Klausel sollte jedoch angepasst werden, um den jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.