Erwägungsgrund 7 32024D1680
In Bezug auf die allgemeine Bestimmung über die Abstimmungen in Artikel 20 der Geschäftsordnung schlägt das Sekretariat des Ausschusses ferner vor, das Erfordernis einer doppelten Mehrheit vorzuschreiben; demnach wird ein Beschluss nur dann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, wenn er von einer einfachen Mehrheit der von denjenigen Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, abgegebenen Stimmen unterstützt wird. Ein solches Erfordernis würde den Umstand ausgleichen, dass die Union im Ausschuss über eine einfache Stimmenmehrheit verfügt, und mögliche Bedenken dritter Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, hinsichtlich des Gewichts der Stimme der Union ausräumen. Die Union sollte vorschlagen, dass die Bedingung der doppelten Mehrheit geändert wird, um festzulegen, dass diese nur dann gilt, wenn die Union an einer Abstimmung teilnimmt und mit mindestens zwei Dritteln aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen abstimmt, sowie um die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.