Erwägungsgrund 8 32024D1764
In Anbetracht dessen, dass alle Mitgliedstaaten auch Mitglieder des Europarates sind, sollten die an den Verhandlungen über das Zusatzprotokoll teilnehmenden Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und unter uneingeschränkter gegenseitiger Achtung den Verhandlungsführer der Union bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen, die sich aus den Verträgen ergeben. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßigen Kontakt mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in Straßburg.