Erwägungsgrund 6 32024D1809
Ausführliche Vorschriften über die Gewährung der Aufwandsentschädigungen, die Erstattung der Reisekosten und die Festsetzung der Höchstbeträge für die Erstattung von Reisekosten sollten gegebenenfalls besser auf Ebene des Ausschusses festgelegt werden. Des Weiteren sollten diese detaillierten Vorschriften über die Aufwandsentschädigungen darauf abzielen, die Vorteile der Fernteilnahme zu maximieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass dies nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme der vom Ausschuss veranstalteten Sitzungen führt. In den Durchführungsbestimmungen sollten umweltfreundlichere Verkehrsträger, insbesondere Bahnreisen für kürzere Entfernungen, und Reisearrangements bevorzugt werden, die den CO2-Fußabdruck der Anspruchsberechtigten im Einklang mit den Klimaschutzzielen der EU für 2050 verringern. Grundsätzlich sollten ab dem ersten Tag der nächsten Amtszeit des Ausschusses in den Durchführungsbestimmungen Richtwerte für die maximale Erstattung von Flugreisekosten festgelegt werden, die mit dem Preis für Flüge der „Economy-Class“ vergleichbar sein sollten.