Erwägungsgrund 2 32024D1809
Mit dem Beschluss (EU) 2023/1013 des Rates wurde eine Ausnahme von den Artikeln 2, 3 und 4 des Beschlusses 2013/471/EU in Bezug auf die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Ausschusses sowie deren Stellvertreter (zusammen als „Anspruchsberechtigte“ bezeichnet) eingeführt, nach der Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, ein Anrecht auf Tagegeld haben. Es wurde ferner für angezeigt erachtet, dass diese Regelung bezüglich der Gewährung dieser Tagegelder Teil einer künftigen umfassenden Überarbeitung des Beschlusses 2013/471/EU ist, die vor Ablauf der laufenden Amtszeit des Ausschusses durchzuführen ist.