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Die in Artikel 5 genannte Zeitaufwandvergütung wird wie folgt berechnet:
für eine Reise mit einer Gesamtdauer zwischen zwei und vier Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;
für eine Reise mit einer Gesamtdauer zwischen vier und sechs Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden mit Übernachtung: ein Betrag in Höhe des Tagegelds gemäß Artikel 2, gegen Vorlage der Belege.
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