Erwägungsgrund 12 32024D1952
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen Schwedens daher ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung in Schweden ausüben.