Erwägungsgrund 13 32024D1952
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Schweden unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939, einschließlich des Artikels 26 über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und des Artikels 27 über das Evokationsrecht.