Beschluss (EU) 2024/1954 des Rates vom 13. Mai 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen zu vertreten ist
Hinsichtlich des Warenverkehrs ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Windsor-Rahmens befugt, durch Beschluss die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Veredelung nicht als gewerbliche Veredelung gilt, sowie die Bedingungen festzulegen, unter deren eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, als nicht hinsichtlich einer anschließenden Verbringung in die Union gefährdet gilt.
Erwägungsgrund 4 32024D1954
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