Erwägungsgrund 7 32024D1954
Da es sich bei der Anwendung von Zollkontingenten des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Einfuhr der im Anhang des Änderungsbeschlusses aufgeführten Waren nach Nordirland um ein Novum handelt und um die Einhaltung der Bedingungen für die Einfuhr dieser Waren nach Nordirland kontinuierlich zu überwachen, auch im Hinblick auf potenzielle Risiken für die Integrität des Binnenmarkts, ist es zweckmäßig, dass die Kommission den Rat über die Durchführung des Änderungsbeschlusses informiert.