Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission hat die von Italien für 2024 vorgelegten geänderten Gebührensätze hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Anforderungen überprüft. Infolgedessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien die in Rede stehenden Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung im Rahmen seiner geänderten Gebührensätze für 2024 korrekt neu berechnet hat, ohne weitere Änderungen vorzunehmen.
Italien wird aufgefordert, der Kommission für die in Artikel 1 genannten Gebührenzonen geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen. Bei der Berechnung seiner…
Daher sollten die geänderten Gebührensätze Italiens für 2024 als mit Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 konform angesehen werden —
Am 19. November 2024 teilte Italien der Kommission seine geänderten Gebührensätze für 2024 für den Streckenflug und den An- und Abflug mit, in denen die in Rede…
Nach der Überprüfung der Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren nach Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 kam die Kommission in ihrem…
Die Kommission stellte fest, dass die in Erwägungsgrund 2 genannten Anpassungen (im Folgenden „in Rede stehende Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung“) falsch…
Die Kommission stellt fest, dass die von Italien in seine geänderten Gebührensätze für 2024 aufgenommenen Korrekturen nach Artikel 29 Absatz 4 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.