Art. 5 32024D2467
(1)
Dänemark fordert die in Artikel 4 genannte Beihilfe von dem aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden einzigen Unternehmen zurück.
(2)
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3)
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.