Art. 6 32024D2467
(1)
Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden unverzüglich in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Dänemark stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden unverzüglich in wirksamer Weise zurückgefordert.
Dänemark stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.