Art. 3 32024D2474
Tschechien fordert die in Artikel 1 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Beihilfeempfängern, die große Unternehmen sind, zurück.
Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge fallen Zinsen an, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnetVerordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1 ). .