Art. 1 32024D2474
Die Maßnahmen zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, für die Umstrukturierung von Obstplantagen und den Bau von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Obstplantagen, Hopfenanbau- und Rebflächen sowie Baumschulen, die von Tschechien vor der Anmeldung des Beschlusses C(2021) 41 final rechtswidrig durchgeführt wurden, verstoßen gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und stellen staatliche Beihilfen in Form von zwei Regelungen dar.