Art. 4 32024D2474
(1)
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordertSiehe Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589. .
(2)
Tschechien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.