Erwägungsgrund 11 32004R0794
Entsprechend der allgemeinen Finanzpraxis ist es angezeigt, den Zinssatz für die Rückforderung als effektiven Jahreszins festzulegen.
Entsprechend der allgemeinen Finanzpraxis ist es angezeigt, den Zinssatz für die Rückforderung als effektiven Jahreszins festzulegen.