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Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Nordmazedonien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
Mit der Unterstützungsmaßnahme werden die folgenden Ziele verfolgt:
Beitrag zur Stärkung der Fähigkeiten und Kapazitäten der Armee der Republik Nordmazedonien zur Verbesserung der nationalen und regionalen Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor, im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union zu Nordmazedonien;
Stärkung der operativen Wirksamkeit der Armee der Republik Nordmazedonien, Ausweitung der Einhaltung der Standards der Union, Verbesserung der Interoperabilität und dadurch Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung in Krisen und Notsituationen;
Stärkung der Kapazitäten Nordmazedoniens im Hinblick auf seine Beteiligung an den Missionen und Operationen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und an Gefechtsverbänden der Union.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausbildung, finanziert.
Technologien in den Bereichen Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung, elektronische Kriegsführung sowie Fernmelde- und elektronische Aufklärung;
Logistik;
technische Ausrüstung;
Kommunikations- und Informationssysteme.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
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