Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vereinbarkeit der in Artikel 1 genannten Beihilfe ist davon abhängig, dass das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Randnummern 61 und 62 des Befristeten Rahmens von der Scandinavian Airlines System AB verlangen, zusätzliche Kapitalinstrumente an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden auszugeben, durch die sich die Vergütung der beiden Mitgliedstaaten für die COVID-19-Anteile erhöht, die sie jeweils im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilfe durch die Zeichnung neuer Stammaktien der Scandinavian Airlines System AB erworben haben. Die Ausgabe der in Absatz 1 genannten Instrumente wird vier Jahre (wenn das Königreich Dänemark und/oder das Königreich Schweden nicht mindestens 40 % der jeweils erworbenen COVID-19-Anteile veräußert haben) und sechs Jahre (wenn das Königreich Dänemark und/oder das Königreich Schweden ihre COVID-19-Anteile nicht vollständig veräußert haben) nach dem Tag der Gewährung der in Artikel 1 genannten Beihilfe stattfinden. Für die Ausgabe der in Absatz 1 genannten Instrumente wird Scandinavian Airlines System AB entweder i) die Konditionen der von dem Unternehmen an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ausgegebenen staatlichen Hybridpapiere ändern, um den daraus geschuldeten Betrag zu erhöhen, oder ii) an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ein neues Instrument ausgeben, das dieselben Konditionen aufweist wie die von dem Unternehmen an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden ausgegebenen staatlichen Hybridpapiere. Die Vergütungserhöhung im Rahmen der in Absatz 1 genannten Instrumente wird einer Erhöhung um 10 % des Betrags entsprechen, der sich aus der Multiplikation der vom Königreich Dänemark bzw. vom Königreich Schweden gehaltenen Anzahl Aktien der Scandinavian Airlines System AB, die vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht verkauft wurden und die Zahl der Aktien übersteigen, die diese Mitgliedstaaten jeweils vor Gewährung der in Absatz 1 genannten Beihilfe an diesem Unternehmen hielten, mit dem höheren Betrag der folgenden Werte ergibt: i) 1,16 SEK oder ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Scandinavian Airlines System AB an der Nasdaq-Börse in Stockholm während eines Zeitraums von 20 Handelstagen unmittelbar vor dem fünften Handelstag vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Auslösung des Staffelungsmechanismus. Der sich aus dieser Berechnung ergebende zusätzliche Kapitalbetrag wird angepasst, um die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme aus diesem zusätzlichen Nennbetrag der Kapitalinstrumente zu berücksichtigen, abgezinst mit einem entsprechenden Marktzins, der die Konditionen der Kapitalinstrumente und das Risiko des Emittenten zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt widerspiegelt.
Die drei von Portugal ab 2017 gezeichneten Kapitalerhöhungen für SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. in Höhe von insgesamt 72,6 Mio.…
Dänemark unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten…
Die Vorteile, die Dänemark aus dem 1999-2007 DEP gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die…
Schweden und Dänemark unterrichten die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß…
Dänemark fordert die in Artikel 4 genannte Beihilfe von dem aus A/S Øresund und dem Konsortium bestehenden einzigen Unternehmen zurück.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement