Erwägungsgrund 3 32024D2592
Die jüngste von der ICAO vorgenommene Überprüfung hat ergeben, dass die in Artikel 21 und Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Haftungshöchstbeträge angepasst werden müssen, wie dies im von der ICAO ausgegebenen Rundschreiben LE 3/38.1-IND/24/4 vom 28. Juni 2024 (im Folgenden „ICAO-Rundschreiben“) ausgeführt ist. Dem ICAO-Rundschreiben nach sollen diese Anpassungen sechs Monate nach ihrer Notifizierung für alle Vertragsstaaten in Kraft treten, sofern nicht eine Mehrheit der Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifizierung der ICAO ihre Ablehnung mitteilt.