Erwägungsgrund 6 32024D2820
Die Änderung 30 umfasst Änderungen des Kapitel 2 „Entry and Departure of aircraft“ (Ankunft und Abflug von Luftfahrzeugen), des Kapitels 3 „Entry and Departure of persons and their baggage“ (Ein- und Ausreise von Personen mit ihrem Gepäck), des Kapitels 6 „International airports — Facilities and services for traffic“ (Internationale Flughäfen — verkehrsbezogene Einrichtungen und Dienste) und des Kapitels 8 „Facilitation provisions covering specific subjects“ (Bestimmungen zu Erleichterungen bei besonderen Themen) Abschnitte C „Facilitation of search, rescue, accident investigation and salvage“ (Erleichterungen bei Such-, Rettungs-, Unfalluntersuchungs- und Bergungsmaßnahmen), E „Establishment of national facilitation programmes“ (Festlegung nationaler Erleichterungsprogramme), F „Facilitation of transport of person with disabilities“ (Erleichterungen bei der Beförderung von Personen mit Behinderungen) und G „Assistance to aircraft accident victims and their families“ (Unterstützung von Opfern von Luftfahrzeugunfällen und ihrer Familien) des Anhangs 9. Insbesondere sollen mit den Vorschlägen SARP geändert und verschoben bzw. hinfällig gewordene SARP gestrichen werden sowie an Luftfahrzeug- oder Flughafenbetreiber gerichtete SARP so geändert werden, um diese SARP ordnungsgemäß an die Vertragsstaaten zu richten. Die Änderungen zu Richtlinie 6.3 und zur Empfehlung 6.4 in Kapitel 6 des Anhangs 9 betreffen Angelegenheiten, die durch die Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Unionsrecht geregelt sind. In Kapitel 3 des Anhangs 9 wird mit der Änderung 30 SARP hinzugefügt, die sich auf die Sicherheit des Ausstellungsprozesses für elektronische maschinenlesbare Reisedokumente (im Folgenden „eMRTD“ — electronic Machine Readable Travel Documents) beziehen und das Zugangskontrollprotokoll sowie den technischen Standard für die Codierung des Gesichtsbilds in den eMRTD aktualisieren. Die Änderung 30 betrifft auch Themen, die im Unionsrecht durch die Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates geregelt sind. Hinsichtlich der Änderungen des Kapitels 8 des Anhangs 9 bezieht sich die Änderung 30 schließlich auf die Untersuchung von Flugunfällen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt wird. Diese Änderungen zu Kapitel 8 sind bereits im Unionsrecht enthalten und erfordern daher keine Änderung.