Erwägungsgrund 8 32024D2820
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago setzt jeder Staat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine von der ICAO angenommene internationale Richtlinie oder Verfahrensweise in jeder Hinsicht zu befolgen oder sein eigenes Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine internationale Richtlinie oder eine Verfahrensweise anzupassen, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Richtlinie abweichen — unverzüglich die ICAO über die Unterschiede zwischen seinen eigenen Praktiken und der Praxis der internationalen Richtlinie in Kenntnis.