Erwägungsgrund 10 32024D2824
Der Standpunkt, der im Namen der Union nach der vom ICAO-Generalsekretär mittels eines ICAO-Rundschreibens zu verkündenden Annahme der Änderung 30 durch den ICAO-Rat zu vertreten ist, sollte darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung dieser Änderung zu notifizieren. Weicht Unionsrecht nach dem vorgesehenen Geltungsbeginn der neu geänderten SARP von diesen ab, sollten der ICAO Unterschiede zwischen Unionsrecht und diesen bestimmten SARP notifiziert werden. Der im Namen der Union zu solchen Unterschieden zu vertretende Standpunkt sollte auf einem schriftlichen Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt. Dieser Standpunkt sollte von allen Mitgliedstaaten der Union gemeinsam im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht werden.